Allgemeine Geschäftsbedingungen der part.solutions GmbH
- Allgemeines
- Definitionen
- Als «Besteller» werden natürliche oder juristische Personen bezeichnet, die bei der part.solutions GmbH die Herstellung eines Produktes in Auftrag geben.
- Als «Lieferant» werden natürliche oder juristische Personen bezeichnet, die für die part.solutions GmbH Produkte herstellen und liefern.
- Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden integrierten Bestandteil aller vertraglichen Verhältnisse zwischen der part.solutions GmbH und dem Besteller bzw. dem Lieferanten, die die Bestellung, Lieferung und Herstellung von Produkten zum Gegenstand haben.
- Zwingende gesetzliche Vorschriften und ausdrückliche abweichende Vereinbarungen zwischen der part.solutions GmbH und dem Besteller bzw. dem Lieferanten gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
- Qualifizierung des Vertragsverhältnisses
- Definitionen
Das Vertragsverhältnis zwischen part.solutions GmbH und dem Besteller bzw. dem Lieferanten stellt einen Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR dar.
- Gerichtsstand und Rechtswahl
Für sämtliche Streitigkeiten gilt Herisau (Schweiz) als Gerichtsstand. Es ist schweizerisches Recht anwendbar.
- Bestellung
- Anfrage
- Die part.solutions GmbH nimmt Anfragen von Bestellern entgegen, die über die Website https://part.solutions/ oder auf anderem Wege übermittelt werden.
- Die part.solutions GmbH bietet daraufhin dem Besteller das angefragte Produkt zu einem bestimmten Preis an. Der Besteller hat dann die Möglichkeit, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Das Angebot gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt, während maximal 30 Tagen. Der Besteller hat das Angebot schriftlich anzunehmen. Nimmt der Besteller das Angebot der part.solutions GmbH an, gilt der Vertrag als zustande gekommen. Erfolgt vom Besteller innert Frist keine Rückmeldung, gilt der Vertrag nicht als zustande gekommen.
- Die part.solutions GmbH ist berechtigt, ein Angebot ohne jegliche Folgen für die part.solutions GmbH zu widerrufen, sofern der Widerruf beim Besteller vor der Annahme des Angebots eingeht. Dieses Widerrufsrecht gilt trotz der ausdrücklich vermerkten Gültigkeitsdauer i.S.v. Ziff. II 1 lit. b oder einer anderen, vereinbarten Gültigkeitsdauer des Angebots.
- Die part.solutions GmbH prüft nicht, ob das angefragte Produkt in der vom Besteller vorgesehenen Ausführung für die geplanten Zwecke einsetzbar ist.
- Verstösst die Herstellung des angefragten Produkts gegen ein gesetzliches Verbot, ist das Vertragsverhältnis zwischen der part.solutions GmbH und dem Besteller teilnichtig, sodass der Besteller der part.solutions GmbH durch ein solches Vertragsverhältnis bereits entstandene Kosten zu ersetzen hat, sein Anspruch auf Lieferung der bereits hergestellten Produkte jedoch entfällt.
- Herstellung des Produkts
- Anfrage
Die part.solutions GmbH ist berechtigt, die in Auftrag gegebenen Arbeiten durch ein anderes geeignetes Unternehmen ausführen zu lassen, ohne dass sie den Besteller vorgängig darüber zu informieren hat. Es bedarf keiner Zustimmung durch den Besteller.
- Rücktritt durch Besteller
Macht der Besteller von seinem Rücktrittsrecht nach Art. 377 OR Gebrauch, hat er die part.solutions GmbH für die bereits durch sie oder ihre Subunternehmer / Lieferanten geleisteten Arbeiten voll zu entschädigen und schadlos zu halten. Insbesondere hat der Besteller die part.solutions GmbH auch für bereits für ihn eigens bestellte Materialien und im Preis nicht inbegriffene Auslagen zu entschädigen.
- Lieferung an den Besteller
- Allgemein
- Angaben über Lieferfristen und -termine beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
- Die zu liefernden Produkte gelten als abgeliefert, wenn diese ordnungsgemäss verpackt an das Beförderungsunternehmen übergeben werden. Der Transport zum Besteller erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn der Transport durch die part.solutions GmbH oder ihr Speditionsunternehmen erfolgt.
- Wird ausdrücklich eine Lieferung «ab Werk» vereinbart, so gelten die zu liefernden Produkte als abgeliefert, sobald sie auf dem Gelände der part.solutions GmbH oder an einem anderen, durch die part.solutions GmbH bestimmten Ort dem Besteller oder seinem Speditionsunternehmen übergeben werden. Wird ein Termin für die Übergabe vereinbart und übernimmt der Besteller die zu liefernden Produkte nicht termingerecht, gelten sie dennoch als abgeliefert.
- Werden die zu liefernden Produkten in Teillieferungen geliefert, so gelten die jeweiligen Teillieferungen als abgeliefert, wenn sie gemäss lit. a und b übergeben wurden.
- Gefahrtragung
- Die part.solutions GmbH trägt vor Ablieferung der zu liefernden Produkte die Gefahr für deren Untergang nicht, wenn dieser durch höhere Gewalt, Drittverschulden oder Verschulden des Bestellers verursacht wurde. Der Besteller hat die part.solutions GmbH trotz Untergang der zu liefernden Produkte aufgrund der erwähnten Umstände vollständig zu vergüten. Die part.solutions GmbH ist in diesem Fall von der Leistungspflicht befreit.
- Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, trägt dieser die Gefahr für den Untergang, unabhängig, von wem dieser zu verantworten ist. Der Besteller hat die part.solutions GmbH vollständig zu vergüten. Die part.solutions GmbH ist von der Leistungspflicht befreit.
- Verzögerungen
- Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche der part.solutions GmbH oder deren Lieferanten und Subunternehmen die Lieferung wesentlich erschweren oder verunmöglichen (z.B. Kriegs- und Ausnahmesituationen, Streik, Aussperrung, Unruhen, behördliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Erkrankungen, etc.) hat die part.solutions GmbH nicht zu vertreten. Sie befindet sich diesfalls auch bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht in Verzug und kann die Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die part.solutions GmbH in Verzug geraten ist. Die part.solutions GmbH hat ebenfalls die Möglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Tritt die part.solutions GmbH vom Vertrag zurück, ist sie unter Ausschluss sonstiger Ansprüche des Bestellers nur zur Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen verpflichtet.
- Werden Lieferverzögerungen durch einen Lieferanten der part.solutions GmbH verursacht, so informiert die part.solutions GmbH den Besteller über die Verzögerung. Die part.solutions GmbH kann die Lieferung für die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben. Sie befindet sich diesfalls auch bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht Verzug.
- Befindet sich die part.solutions GmbH mit der Lieferung in Verzug, so ist der Besteller verpflichtet, der part.solutions GmbH eine nachträgliche angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen. Art. 108 OR ist nicht anwendbar. Befindet sich die part.solutions GmbH auch nach Ablauf der Nachfrist in Verzug, so hat der Besteller Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens. Der Besteller kann jedoch nicht auf die Lieferung verzichten und vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, er vergütet der part.solutions GmbH die bis dahin geleisteten Arbeiten und Kosten.
- Befindet sich die part.solutions GmbH in Verzug, haftet sie nicht für den Zufall (vgl. Art. 103 Abs. 1 OR).
- Zahlung
- Zahlungskonditionen
- Die part.solutions GmbH erstellt eine Rechnung, worin sie die Zahlungstermine und -konditionen aufführt. Der Besteller ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag ohne Abzug und für die part.solutions GmbH kostenfrei zu bezahlen.
- Der Rechnungsbetrag ist bis zum auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Fehlt ein entsprechendes Datum auf der Rechnung, ist der Betrag spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
- Beanstandungen von auf der Rechnung aufgeführten Positionen müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen.
- Zahlungen gelten erst mit ihrem Eingang bei der part.solutions GmbH als geleistet.
- Zahlungsverzug
- Bei Überschreitung des Zahlungstermins durch den Besteller wird, unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte und ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, ab Fälligkeit ein Zins zu 6 % berechnet.
- Hiervon unberührt bleiben die Ansprüche der part.solutions GmbH bei Zahlungsverzug gemäss Art. 107 ff. OR. Die Ansprüche bestehen auch dann, wenn sonstige Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bestehen, die seine mangelnde Leistungsfähigkeit erkennen lassen.
- Bezahlt der Besteller die Rechnung nicht innert Frist, so ist die part.solutions GmbH berechtigt, für allfällige Mahnungen Mahnspesen von Fr. 40.00 pro Mahnung vom Besteller zu verlangen.
- Eigentumsvorbehalt
- Die part.solutions GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihr aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Verlust, Beschädigung und Untergang ausreichend zu versichern. Der Besteller ermächtigt die part.solutions GmbH hiermit, Ansprüche aus diesen Versicherungen direkt gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.
- Mängel
- Prüfungsobliegenheit
- Der Besteller hat die zu liefernden Produkte nach deren Ablieferung (vgl. Ziff. III / 1.) umgehend, jedoch spätestens innert 5 Arbeitstagen seit der Ablieferung, auf ihre Beschaffenheit hin zu prüfen. Bei Teillieferungen ist die Prüfung bei jeder Teillieferung umgehend, jedoch spätestens innert 5 Arbeitstagen seit der Ablieferung, vorzunehmen.
- Kommt der Besteller seiner Prüfungsobliegenheit innert der genannten Frist nicht nach, verliert er seine Sachgewährleistungsansprüche und die zu liefernden Produkte gelten als genehmigt.
- Genehmigt der Besteller die abgelieferten Produkte ausdrücklich, so ist die part.solutions GmbH von jeglicher Sachgewährleistung befreit, auch wenn im Nachhinein (offene und geheime) Mängel bekannt werden.
- Mängelrüge
- Der Besteller ist verpflichtet, allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innert 10 Arbeitstagen nach Ablieferung schriftlich oder per E-Mail bei der part.solutions GmbH anzuzeigen und detailliert zu rügen. Der Besteller hat bei einer allfälligen Mängelrüge die geltend gemachten Mängel so genau als möglich zu bezeichnen.
- Beanstandete Produkte sind der part.solutions GmbH auf deren Verlangen kostenlos zur Begutachtung einzusenden.
- Mängelrechte
- Liegt ein Mangel vor, kann der Besteller lediglich die Nachbesserung verlangen. Die part.solutions GmbH kann diesfalls nachbessern oder eine Ersatz- bzw. Neulieferung vornehmen. Der part.solutions GmbH ist dafür eine angemessene Frist zu gewähren. Der part.solutions GmbH stehen drei Nachbesserungs- bzw. Ersatz- / Neulieferungsversuche zu.
- Die part.solutions GmbH kann, anstatt vom Recht auf Nachbesserung oder Ersatz- / Neulieferung Gebrauch zu machen, die Wandelung oder Minderung vornehmen.
- Die durch unberechtigte Mängelansprüche verursachte Kosten trägt der Besteller.
- Ansprüche des Bestellers aus Sachgewährleistung (aufgrund offener und geheimer Mängel) verjähren ein Jahr nach Ablieferung der zu liefernden Produkte.
- Ausschluss der Sachgewährleistung
- Der Anspruch des Bestellers auf Sachgewährleistung entfällt, wenn dieser vom Mangel betroffene Teile des Werks verändert oder durch Dritte verändern lässt oder behelfsmässig instandgesetzt hat.
- Der Anspruch des Bestellers auf Sachgewährleistung entfällt auch dann, wenn er die Mängel aufgrund von ausdrücklichen Anweisungen zur Ausführung oder durch Lieferung von mangelhaftem Werkstoff selbst verschuldet hat.
- Haftung
- Vorbehalten der nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen werden sämtliche Haftungsansprüche gegenüber der part.solutions GmbH ausgeschlosen. Der Ausschluss gilt unabhängig von der Art der Rechtsgrundlage, auf welche sich der Anspruch des Bestellers oder Lieferanten stützt. Namentlich sind Ansprüche bezüglich Folgeschäden, die Irrtumsanfechtung sowie die ausservertragliche Haftung ausgeschlossen.
- Der Haftungsausschluss gilt nicht im Hinblick auf zugesicherte oder arglistig verschwiegene Eigenschaften des Werks. Vom Haftungsausschluss wird auch dann abgesehen, wenn ein Mangel gänzlich ausserhalb dessen liegt, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss und der Mangel die Brauchbarkeit des Werks erheblich beeinträchtigt.
- Körperschäden und Ansprüche nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) sind ebenfalls vom Haftungsausschluss ausgenommen. Sind Konsumenten i.S.v. Art. 8 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) betroffen, gilt der Haftungsausschluss zudem nicht im Falle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
- Die part.solutions GmbH haftet nicht dafür, dass das entsprechend den Vorgaben des Bestellers hergestellte Produkt so eingesetzt werden kann, wie vom Besteller vorgesehen. Dementsprechend haftet die part.solutions GmbH auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass das entsprechend den Vorgaben des Bestellers hergestellte Produkt wie vom Besteller vorgesehen verwendet wird und dadurch Schäden verursacht.
- Die part.solutions GmbH haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein fehlerhaftes Produkt im Rahmen seiner Bestimmung eingesetzt wird, es sei denn, der Fehler des Produkts wurde durch die part.solutions GmbH, ihre Mitarbeiter oder Lieferanten grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
- Schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilte Auskünfte, Ratschläge und technische Beschreibungen erfolgen durch die part.solutions GmbH und ihre Mitarbeiter nach bestem Wissen und Gewissen, sind aber unverbindlich und stellen keine Zusicherungen dar. Eine Haftung seitens der part.solutions GmbH ist ausgeschlossen.
- Prüfungsobliegenheit
- Zahlungskonditionen
- Allgemein
- Verrechnung und Zurückbehaltung
- Zurückbehaltung
- Die part.solutions GmbH hat das Recht, die an den Besteller zu liefernden Produkten solange zurückzubehalten, bis offene und fällige Forderungen gegenüber dem Besteller (unabhängig aus welchem Vertragsverhältnis sie stammen) nicht durch diesen beglichen wurden.
- Der Besteller und der Lieferant können fällige Leistungen an die part.solutions GmbH gegenüber dieser nicht zurückbehalten.
- Verrechnung
- Die part.solutions GmbH hat das Recht, Forderungen gegenüber dem Besteller bzw. gegenüber dem Lieferanten (unabhängig aus welchem Vertragsverhältnis sie stammen) mit Gegenforderungen zu verrechnen.
- Der Besteller und der Lieferant können nur solche Forderungen gegenüber der part.solutions GmbH mit Gegenforderungen verrechnen, die ausdrücklich durch die part.solutions GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Zurückbehaltung
- Veröffentlichungspolitik
Die part.solutions GmbH behält sich das Recht vor, fotografische Aufnahmen von zu liefernden Produkten auf ihren Websiten und Präsenzen in den sozialen Netzwerken ohne vorgängige Zustimmung des Bestellers zu veröffentlichen, sofern keine urheber- oder markenrechtlichen Ansprüche Dritter an diesen Aufnahmen bestehen und Handelsmarken auf dem Produkt sowie sein Anwendungszweck bzw. seine Funktion erkennbar sind.
- Datenschutz
Der Besteller bzw. Lieferant akzeptiert, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses erhobenen Daten für den Zweck der Vertragserfüllung verarbeitet, genutzt und allenfalls an beauftragte Dienstleistungspartner im In- und Ausland weitergeben werden. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung auf der Website der part.solutions GmbH (https://part.solutions/).
- Abtretung von Ansprüchen
Ansprüche der part.solutions GmbH aus dem Vertragsverhältnis können von dieser an einen Dritten abgetreten (Zession) werden, ohne dass hierfür die Zustimmung des Bestellers bzw. des Lieferanten erforderlich ist.
Ansprüche des Bestellers oder des Lieferanten gegenüber der part.solutions GmbH dürfen nicht abgetreten werden.
- Geheimhaltung
Die Besteller und Lieferanten verpflichten sich, alle Informationen, die sie vor oder bei der Vertragsdurchführung von der part.solutions GmbH erhalten auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und ähnliche Unterlagen sowie Inhalte dieser Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht bzw. mitgeteilt werden.
Verletzt der Besteller bzw. Lieferant die Geheimhaltungspflicht, so hat er der part.solutions GmbH eine Konventionalstrafe von Fr. 10'000.00 zu bezahlen.
- Spezielle Bedingungen für das Vertragsverhältnis mit den Lieferanten der part.solutions GmbH
- Lieferung
- Der Lieferant trägt vor Ablieferung der zu liefernden Produkte die Gefahr für deren Untergang auch dann, wenn dieser durch höhere Gewalt oder Drittverschulden verursacht wurde. Die part.solutions GmbH hat den Lieferanten bei Untergang der zu liefernden Produkte nicht zu vergüten. Der Lieferant ist in diesem Fall nicht von der Leistungspflicht befreit.
- Befindet sich die part.solutions GmbH in Annahmeverzug, trägt sie die Gefahr für den Untergang nur dann, wenn dieser durch sie zu verantworten ist. Der Lieferant ist nicht von der Leistungspflicht befreit.
- Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so stehen der part.solutions GmbH nach Wahl die Rechte gemäss Art. 107 ff. OR zu, insbesondere kann sie auch vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen. Sie ist nicht auf das Nachbesserungsrecht beschränkt.
- Befindet sich der Lieferant in Verzug, haftet er für den Zufall (vgl. Art. 103 Abs. 1 OR).
- Mängel
- Lieferung
Liegt ein Mangel vor, so stehen der part.solutions GmbH sämtliche Mängelrechte gemäss Art. 368 OR (Nachbesserung, Wandelung, Minderung) zu.
- Zahlung
Die part.solutions GmbH hat das Recht, Zahlungen an die Lieferanten solange zurückzubehalten, bis offene und fällige Lieferungen (unabhängig aus welchem Vertragsverhältnis sie stammen) nicht durch diese erfüllt wurden.
- Haftung
- Der Lieferant haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein fehlerhaftes Produkt im Rahmen seiner Bestimmung eingesetzt wurde. Er haftet für Verschulden und Fahrlässigkeit. Der Lieferant haftet für Handlungen von Hilfspersonen wie für sein eigenes Handeln.
- Ein allfälliger Haftungsausschluss in den AGB des Lieferanten wird hiermit wegbedungen.
- Ausschliessliche Geltung
Die oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen der Besteller oder Lieferanten werden hiermit vollumfänglich wegbedungen und finden damit keine Anwendung. Auch eine allfällige Wegbedingung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet keine Anwendung.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, behalten die übrigen Bestimmungen unverändert ihre Gültigkeit. Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung wird dem Vertragsverhältnis eine Regelung zugrunde gelegt, die der ursprünglichen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am nächsten kommt.
- Abweichungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Von den oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur mittels schriftlicher Vereinbarung abgewichen werden.